Voľby do orgánov samosprávy obcí –; Informationen für Wähler
1. Datum und Uhrzeit der Wahlen
Am Samstag finden Wahlen zu den Organen der kommunalen Selbstverwaltung statt 10. November 2018 von 7:00 tun 22:00 h.
2. Wahlrecht
Die Einwohner der Gemeinde haben das Stimmrecht in den Organen der kommunalen Selbstverwaltung, der einen festen Wohnsitz in der Gemeinde hat und diesen spätestens am Wahltag beendet 18 Alter.
Ein Hindernis für das Wahlrecht ist eine gesetzliche Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit.
3. Das Recht, gewählt zu werden
Für den Abgeordneten (urban) Rat, in der Hauptstadt der Slowakischen Republik Bratislava und in der Stadt Košice der Gemeinderat, ein Einwohner der Gemeinde kann gewählt werden, der einen festen Wohnsitz im Dorf hat, in dem er kandidiert und spätestens am Wahltag abschließt 18 Alter.
Für den Bürgermeister des Dorfes, Bürgermeister der Stadt, Der Bürgermeister der Stadt kann von einem Einwohner der Gemeinde gewählt werden, der einen festen Wohnsitz in der Gemeinde hat und diesen spätestens am Wahltag beendet 25 Alter.
Das Hindernis für das Wahlrecht ist:
- eine Freiheitsstrafe verbüßen,
- gültige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn die Verurteilung nicht aufgehoben wurde,
- Entziehung der Rechtsfähigkeit.
4. Methode der Abstimmung
Der Wähler kann nur in der Gemeinde seines ständigen Wohnsitzes im Wahlkreis wählen, in welcher Wählerliste sie eingetragen ist.
Bei der Ankunft im Wahllokal ist der Wähler verpflichtet, sich gegenüber der Bezirkswahlkommission durch Vorlage eines Personalausweises oder einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer auszuweisen..
Potom okrsková volebná komisia zakrúžkuje poradové číslo voliča v zozname voličov a vydá voličovi dva hlasovacie lístky –; Stimmzettel für Kommunalwahlen (urban) Rat und Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde (Bürgermeister der Stadt) und einen unbedruckten Umschlag mit dem Aufdruck des Amtsstempels der Gemeinde (Städte).
Der Eingang der Stimmzettel und Umschläge wird vom Wähler im Wählerverzeichnis mit seiner handschriftlichen Unterschrift bestätigt.
Jeder Wähler muss vor der Stimmabgabe in einen speziellen Wahlraum gebracht werden. Wähler, wer den für die Vorbereitung der Stimmzettel bestimmten Sonderbereich nicht betritt, die Bezirkswahlkommission lässt keine Stimmabgabe zu.
Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Generalabgeordneten (städtisch oder lokal) Rat kann ein Wähler so viele Kandidaten wie möglich einkreisen, wie viele Abgeordnete in dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind. (Anzahl der Mitglieder, wer im Wahlkreis gewählt wird, steht auf dem Stimmzettel.)
Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters des Dorfes (Bürgermeister oder Bürgermeister) der Wähler kann die Seriennummer nur eines Kandidaten einkreisen.
Der Wähler legt den Umschlag in einen speziellen Platz zum Bearbeiten von Stimmzetteln ein Stimmzettel für allgemeine Wahlen (urban) Rat u ein Stimmzettel zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde (Bürgermeister der Stadt).
Auf Antrag des Wählers stellt ihm der Bezirkswahlausschuss einen anderen für fehlerhaft berichtigte Stimmzettel aus. Falsch justierte Stimmzettel werden vom Wähler in den Briefkasten geworfen, um unbenutzte oder falsch justierte Stimmzettel aufzubewahren.
Wähler, die die Behindertenstimme nicht selbst oder deshalb anpassen können, dass er weder lesen noch schreiben kann, und hat dies der Bezirkswahlkommission vor der Wahl mitzuteilen, hat das Recht, eine andere sachkundige Person zu dem für die Vorbereitung der Stimmzettel bestimmten Bereich mitzunehmen, den Stimmzettel nach seinen Weisungen und dem Gesetz auszurichten und in einen Umschlag zu stecken. Vor dem Betreten des Sonderbereichs zur Berichtigung von Stimmzetteln hat ein Mitglied der Bezirkswahlkommission beide Personen über die Art der Stimmabgabe und über den Tatbestand des Straftatbestandes der Behinderung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu belehren.. Mitglieder der Bezirkswahlkommission dürfen Stimmzettel für Wähler nicht verändern.
Wähler, der aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst einen Briefumschlag in eine Wahlurne zu werfen, anfordern darf, dass eine andere Person den Umschlag in seiner Anwesenheit in die Wahlurne gesteckt hat, jedoch kein Mitglied der Bezirkswahlkommission.
Wähler, wer nicht ernsthaft ins Wahllokal kommen kann, vor allem aus gesundheitlichen gründen, hat das Recht, bei der Gemeinde und am Wahltag bei der Bezirkswahlkommission die Durchführung der Stimmabgabe in der tragbaren Wahlurne zu beantragen, und nur im Wahlkreis des Wahlkreises, für die die Bezirkswahlkommission eingerichtet wurde.
Der Wähler ist verpflichtet, unbenutzte oder falsch beschriftete Stimmzettel in eine versiegelte Schachtel zu legen, um unbenutzte oder falsch beschriftete Stimmzettel aufzubewahren, andernfalls begeht er eine Straftat, wofür ihm ein Bußgeld auferlegt wird 33 EUR.